Pilzsammelbestimmungen in der Schweiz Karte
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Alle übrigen Kantone besitzen zurzeit keine besonderen Verordnungen, die den Pilzschutz betreffen.
Im Allgemeinen gilt für die ganze Schweiz: In Natur- und Pflanzenschutzgebieten dürfen keine Pilze gesammelt werden.
KANTON (Links) |
SCHONZEIT |
MENGENBEGRENZUNG (kg pro Person / Tag) |
WEITERE VORSCHRIFTEN |
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Organisiertes Sammeln verboten. |
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2 kg |
Nur ausgewachsene Pilze sorgfältig von Hand pflücken. |
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2 kg |
Nur ausgewachsene Pilze sorgfältig von Hand pflücken. Gewerbsmässiges oder organisiertes Pilzsammeln ist verboten (ausgenommen zu Studienzwecken). |
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2 kg |
Organisiertes Pilzsammeln ist verboten (ausgenommen geführte Exkursionen zu Ausbildungszwecken). |
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BL |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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BS |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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von 20h bis 07h |
2 kg |
Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. |
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2 kg |
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1.–10. jeden Monats |
2 kg |
Organisiertes Pilzsammeln ist verboten (ausgenommen Pilzvereine oder Schulen zu Ausbildungszwecken). |
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1.–10. jeden Monats |
2 kg |
Pilzsammeln in Gruppen von mehr als 3 Personen ist verboten (ausgenommen Familien). |
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2 kg |
Organisiertes Sammeln ist verboten. |
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1.–7. jeden Monats |
2 kg, davon höchstens ½ kg Morcheln oder Eierschwämme |
Organisiertes Sammeln (ausgenommen Pilzvereine oder Schulen zu Ausbildungszwecken), sowie wahlloses Pflücken und mutwilliges Zerstören von Pilzen sind verboten. Nur ausgewachsene Pilze pflücken. |
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NE |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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1 kg |
Organisiertes Sammeln ist verboten. Das Sammeln wildwachsender Pilze zu Erwerbszwecken bedarf einer Bewilligung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. |
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1.–7. jeden Monats und Nachts |
2 kg, davon höchstens ½ kg Morcheln |
Organisiertes und gewerbsmässiges Sammeln sind verboten. |
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Spezielle Regelungen je nach Gemeinde. |
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SH |
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Keine besonderen Bestimmungen ausser für die Gemeinden Buchberg und Rüdlingen welche sich an die Bestimmungen des Kantons Zürich halten (1.-10. jedes Monats Sammelverbot, sonst 1 kg pro Person/Tag, siehe ZH) . |
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SO |
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Verordnung über Pilzschontage und Sammelvorschriften vom 27. April 1998 wurde ersatzlos gestrichen |
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2 kg, davon höchstens 1 kg Morcheln. |
Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen sind untersagt . Für wissenschaftliche und schulische Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot bewilligen. |
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1 kg |
Neue Verordnung vom Kanton Thurgau beachten. |
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von 20h bis 07h |
3 kg |
Pilze nur sorgfältig von Hand pflücken. Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. |
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3 kg, davon höchstens ½ kg Morcheln oder 2 kg Eierschwämme |
Organisiertes und gewerbsmässiges Sammeln sind verboten. Nur ausgewachsene Pilze sorgfältig und ohne Hilfsgeräte pflücken. Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. Morcheln dürfen nicht vor dem 1. April gesammelt werden. |
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1.–7. jeden Monats und von 20h bis 7h |
2 kg |
Für das Sammeln von nicht geschützten Pilzen zu Erwerbszwecken außerhalb von Privatgärten und Obstgärten ist eine Genehmigung des Amtes erforderlich. Die Genehmigung erwähnt die Arten, die gesammelt und verkauft werden dürfen, sowie die Art der Entnahme. Sie darf nur einer Person erteilt werden, die den Besuch eines von der Schweizerischen Vereinigung der amtlichen Pilzkontrollorgane durchgeführten oder als gleichwertig anerkannten Kurses nachweist.
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VS |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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ZG |
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Keine besonderen Bestimmungen. |
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1.–10. jeden Monats |
1 kg |
Nur dem Sammler bekannte Pilzarten pflücken. Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten. Parasitäre und für Pflanzen schädliche Pilze wie der Hallimasch sind von den Schutzbestimmungen ausgeschlossen. |
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1.–10. jeden Monats und von 20h bis 8h |
2 kg, davon höchstens 1 kg Steinpilze und Eierschwämme oder 1 kg Morcheln |
Organisiertes Sammeln verboten. |
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D |
1 kg
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Version 01.07.2024/mg