Der Pilzschutz in der Schweiz
I. Geschützte Pilzarten
Gemäss Art. 20 Absatz 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 sind folgende Pilze geschützt:
Es ist untersagt diese Arten unberechtigt zu pflücken, auszugraben, auszureissen, wegzuführen, anzubieten, zu verkaufen, zu kaufen oder zu vernichten, dies insbesondere durch technische Eingriffe.
II. Gefährdete und seltene Pilze - Die Rote Liste
Die vom Bundesamt für Umwelt, BAFU, erlassenen oder anerkannten Roten Listen sind ein wichtiges Hilfsmittel des Natur- und Landschaftsschutzes. Sie sind ein rechtswirksames Instrument zur Bezeichnung der schützenswerten Biotope (Artikel 14, Absatz 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991). Sie dienen als Hilfsmittel für die:
- Erhaltung der biologischen Vielfalt des Landes («Landschaftskonzept Schweiz», BUWAL/BRP 1998; z. B. nationale ökologische Vernetzung, neue Landwirtschafts-politik, Waldentwicklungsplan WAP, Neuer Finanzausgleich NFA)
- Erfolgskontrolle von Naturschutzmassnahmen
- Abklärung der Umweltverträglichkeit von raumplanerischen Massnahmen in der Siedlungs- und Verkehrsplanung, in Landwirtschaft und Tourismus
- Bezeichnung von prioritären Arten, für die spezielle Artenschutzprogramme notwendig sind
- Sensibilisierung der Bevölkerung für den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten
- Zusammenarbeit im länderübergreifenden Naturschutz, indem sie als Datenquelle für europäische oder weltweite Rote Listen und für die Koordination internationaler Naturschutzprogramme dienen Es handelt sich hier um die erste Ausgabe einer offiziell anerkannten Roten Liste von Grosspilzen der Schweiz. Zur Evaluation wurden die Kriterien IUCN (2003, 2005) angewendet; Der Datenzeitraum für die Evaluation umfasst primär die letzten 50 Jahre bis Ende 2004.
(2028 KB) Rote Liste der gefährdeten Arten der Schweiz, Ausgabe 2007